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AGB

I. Kaufvertrag
1. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag ist dem Verkäufer eine Summe von 30% des Kaufpreises zu entrichten.
2. Angaben des Verkäufers über Leistungen (z.B. Geschwindigkeit, Betriebskosten, Öl und Kraftstoffverbrauch, Maße und Gewicht) des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.

II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes.
2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch innerhalb der Bereitstellungsfrist von 14 Tagen - zur Zahlung in Bar fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
3. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Zahlungen - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seine Rechte aus Abschnitt V. dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Verzugszinsen werden 8% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn
a.) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist
mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des
Kaufpreises beträgt;
b.) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit eine Rate 8 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt worden ist. 6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Verkäufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist es erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Der Verkäufer kann 14 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordert, binnen angemessener Frist von 6 Wochen zu liefern. Mit dieser
Mahnung kommt der Käufer in Verzug. Die Geltendmachung von Ersatz eines
Verzugsschadens durch den Käufer ist ausgeschlossen.
3. Im Falle des Verzuges kann der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist
von 14 Tagen mit dem Hinweis setzen, daß er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne, nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei vom Verkäufer zu vertretender leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf höchstens 10% des Kaufpreises.
4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streiks, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in den vorgenannten Ziffern genannten Fristen
und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.

V. Abnahme
1. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb einer Woche ab Vertragsabschluß abzunehmen sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Bleibt der Käufer mit seiner Abnahmepflicht nach Ziff. 1. Länger als 8 Tage im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernstlich und endgültig verweigert und offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so ist er berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Kaufpreises als Entschädigung zu fordern. Mit seinem Schadensersatz-Anspruch kann der Verkäufer gegen eine vom Käufer geleistete Anzahlung aufrechnen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirkt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhen auf den Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigte Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
6. Soweit bei Vertragsabschluß vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teilforderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schaden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preis für Nebenleistungen sowie vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.

VII. Gewährleistung
1. Auf Gebrauchtfahrzeuge gewähren wir eine Gewährleisung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die Inanspruchnahme darf nur bei Werners Bike Sevice erfolgen.
2. Auf Neufahrzeuge gelten die gesetzlichen Vorschriften wobei die jeweiligen Gewährleistungsvoraussetzungen der Hersteller entscheidend sind. Es besteht kein Anspruch auf einschleppen eines Fahrzeugs (keine Möbilitätsgarantie) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das die Pflege des Fahrzeugs (Rostschutz, Schmierung etc.) durch den Kunden ausgeführt werden muss.
3. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Lieferung, der durch den Kaufbeleg und dem Garantieheft nachzuweisen ist.
4. Die Garantiezeit bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Transportschäden, ferner nicht auf Schäden, die infolge Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und nicht normgemäßer Installation entstanden. Bei Abänderungen vom Orginalzustand erlischt die Garantiezeit.
5. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht für indirekte Folge- und Vermögensschäden . Durch die Instandsetzung wird die Garantiezeit nicht erneuert oder Verlängert.

VIII. Übertragung der Rechte aus dieser Vereinbarung
Eine Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Gewährleistung und Reparatur
1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Diese Frist beginnt bei versteckten Mängeln ab dem Zeitpunkt des Entdeckens.
2. Bei berechtigten Beanstantungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. In jedem Gewährleistungsfall ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, die auftretenden Schäden beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns.
4. Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände, die sich während der Reparatur in oder an einem von uns überlassenen Fahrzeug befinden.

XI. Salvatoresche Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so hat diese auf sämtliche übrigen Bestimmungen keinerlei Einfluss. Die unwirksame Bestimmung wird nach Sinn und Zweck der übrigen Bestimmungen entsprechend angepasst.

 
 
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